Satzung des Schützenvereins Eichenlaub Thansau
- geänderte Fassung vom 06.10.2023 -
§ 1 — Name und Sitz des Vereins
Der am 06.01.1956 in Thansau gegründete Verein trägt den Namen „Schützenverein Eichenlaub Thansau".
Der Sitz des Vereins ist Thansau.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 — Zweck des Vereins
Der Verein dient der Pflege und Förderung des sportlichen Schießens und der Abhaltung schießsportlicher Veranstaltungen sowie der Wahrung sportlicher Interessen seiner Mitglieder. Dem Verein obliegt ferner die Förderung des Jungschützennachwuchses. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V., dessen Satzung er anerkennt.
§ 3 — Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 — Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
Als Mitglied des Vereins kann jede Person von unbescholtenem Charakter sowie Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr aufgenommen werden. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann erst bei der nächsten Mitgliederversammlung erneuert werden.
Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben werden.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern wird ermöglicht, an den schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Weiterhin kann das Mitglied an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anordnung zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten bezahlt werden.
§ 6 — Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche und mündliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Der Ausschluss erfolgt bei groben Verletzungen der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln. Mitglieder, die das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen, können, falls sie trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses. Der Ausschluss muss durch Aushang der Mitgliedschaft bekanntgegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. In beiden Instanzen ist das ausgeschlossene Mitglied zu hören. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines ehrenrührigen Vergehens. Er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung eines Verbrechens.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtung. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 — Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt und geändert wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
§ 8 — Organe des Vereins, Vorstand und Ausschuss
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer und 1. Kassier.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Sportleiter/Zeugwart, Jugendleiter, Vergnügungswart, Jugendsprecher und den 3 Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim mittels Stimmzettel. Die Mitglieder des Ausschusses werden ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, jedoch mit Handzeichen.
Bei den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu führen und vom Sitzungsleiter mit zu unterzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Im Übrigen obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung richten und den Ausschluss eines Mitgliedes zum Gegenstand haben, zu entscheiden. Über jede Hauptversammlung und jeden Beschluss ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 — Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde und mindestens 1/5 der Berechtigten erschienen sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
Bei der Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 10 — Amtszeit
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Ausschuss auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt stets im Amt bis zur Neuwahl. Ebenso werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen, hierbei schriftlich Bericht zu erstatten und gegebenenfalls in der Mitgliederversammlung die Entlastung für den Kassier zu beantragen.
§ 11 — Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 — Schießordnung
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung an den jeweiligen Schießübungen und Preisschießen werden Mitglieder angewiesen sich an die im Schießlokal angebrachten Schießvorschriften und an die Bayer. Schießordnung zu halten.
§ 13 — Auflösung des Vereins
Der Verein kann, außer auf Grund gesetzlicher und behördlicher Anordnung, nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Entschließen sich aber mindestens 10 Mitglieder den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rohrdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 — Ehrenamt
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich vorgenannten Statuten zu unterwerfen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige sachliche Aufwand wird von dem Verein getragen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 15 — Beschluss
Die am 06.01.1956 einstimmig angenommene und am 07.10.2011 einstimmig geänderte Satzung wird am 06.10.2023 einstimmig geändert beschlossen.
Thansau, den 06.10.2023